
Objektnummer 0566 Einfamilienhaus in Löbau OT Großdehsa
Exposé
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Alle nachstenhend aufgeführten Angaben erfolgen nach Auskünften des Eigentümers. |
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Lage: |
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Grundstück: |
Die Grundstücksgröße beträgt ca. 880 m². Das Grundstück ist wie folgt erschlossen: Es liegen Strom, Wasser, Abwasser (angeschlossen, Beitrag ist bezahlt) und Telefon an. Die Zuwegung zur öffentlichen Straße ist gegeben. |
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Wohnhaus: |
Auf dem Grundstück befindet sich ein um 1933 als Wohnhaus mit gewerblicher Nutzung errichtetes massives Gebäude mit einer Wohnfläche von ca. 140 m². Das Haus ist zur Hälfte unterkellert und verfügt insgesamt über eine solide Bausubstanz. Die Raumaufteilung würde sich anhand der Grundrisse wie folgt anbieten: Im Erdgeschoss: Flur, Küche, Esszimmer und große Wohnstube (ca. 33 m²) und im Obergeschoss: Flur, Elternschlafzimmer und zwei Kinderzimmer. Im Haus wurden bereits einige wesentliche Erneuerungen durchgeführt, wie zum Beispiel der Einbau von Thermofenstern und einer Öl-Zentralheizung. Auf dem Grundstück sind außerdem zwei Garagen und ein massiver Schuppen vorhanden. |
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Kaufpreisvorstellung des Verkäufers: |
(VHB) 48.000,-- EURO zuzüglich einer Maklerprovision in Höhe von 7,14% inkl. gesetzl. MwSt. Die Maklerprovision ist verdient und fällig bei Abschluss des notariellen Kaufvertrages. |
AGB´s
Allgemeine Geschäftsbedingungen Berit Bohne Immobilien
1. Maklervertrag: Mit Inanspruchnahme der Maklertätigkeit bzw. Aufnahme von Verhandlungen mit dem Verkäufer aufgrund des Maklerangebots kommt der Maklervertrag mit dem Kaufinteressenten zu den nachfolgenden Bestimmungen zustande.
2. Angebot: Das Angebot des Maklers versteht sich freibleibend und unverbindlich und ist ausschließlich nur für den Adressaten bestimmt. Jede Weitergabe der Informationen an Dritte ist untersagt. Eine Weiterleitung an Dritte stellt einen Vertragsverstoß dar und verpflichtet den Empfänger zu Schadensersatz.
3. Mündliches Angebot: Auch bei mündlich bzw. telefonisch angebotenen Objekten entsteht ein Maklervertrag mit Provisionspflicht.
4. Doppeltätigkeit: Der Makler ist berechtigt, für beide Seiten des beabsichtigten Vertrages provisionspflichtig tätig zu werden.
5. Provision: Mit rechtswirksamen Abschluss des Kaufvertrages bzw. Mietvertrages entsteht der Honoraranspruch des Maklers. Der Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn der Auftraggeber den erhaltenen Nachweis an einen Dritten weitergibt und dieser den Kaufvertrag abschließt. Die Provision errechnet sich aus dem Kaufpreis bzw. dem Gesamtwert des Vertrages einschließlich etwaiger Einrichtungsablöse, Hypothekenübernahme etc. Die Honorarforderung wird mit Abschluss des Kaufvertrages bzw. mit Abschluss des Mietvertrages zur Zahlung fällig.
6. Kauf nach Miete: Wird ein durch den Makler nachgewiesenes Objekt zunächst gemietet oder gepachtet, innerhalb von fünf Jahren danach an den Pächter/Mieter verkauft, so ist die hierfür vereinbarte Provision zu zahlen, ab züglich der für den Miet- / Pachtvertrag gezahlten Provision.
7. Gleichwertigkeit: Dem Abschluss eines Kaufvertrages entsprechen der Erwerb des Objektes im Wege der Zwangsversteigerung, die Übertragung von realen oder ideellen Anteilen. Kommt zwischen dem Auftraggeber und dem Eigentümer eines Objektes ein anderes als im Auftrag vorgesehenes oder ein weiteres Geschäft zustande, gilt hierfür ein Vermittlungsauftrag des Maklers als mitursächlich anerkannt.
8. Beurkundung: Der Makler hat Anspruch auf Teilnahme am Beurkundungstermin und auf eine Ausfertigung der Kaufurkunde.
9. Haftung: Die vom Makler erstellte Objektbeschreibung wurde aufgrund der Angaben des Verkäufers bzw. dessen Beauftragten erstellt. Der Makler übernimmt deshalb für deren Richtigkeit und Vollständigkeit keine Haftung. Irrtum und Zwischenverkauf bzw. -Vermietung bleiben vorbehalten.
10. Schlussbestimmungen: Der Makler nimmt keine Zahlungen für den Verkäufer in Empfang. Der Makler haftet in keiner Weise für die Finanzierung der von ihm nachgewiesenen Objekte. Erfüllungsort für die gegenseitigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist Oppach. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sein, werden dadurch die verbleibenden Bestimmungen nicht berührt.
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