
Objektnummer 0535 Haus mit drei Wohneinheiten in Rosenbach
Exposé
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Rosenbach liegt im Südosten von Sachsen im Bereich des landschaftlich reizvollen Oberlausitzer Berglandes. Die Gemeinde im Landkreis Görlitz hat ca. 1680 Einwohner auf einer Fläche von etwa 23,5 km². Sie entstand 1994 als Zusammenschluss der Gemeinden Bischdorf und Herwigsdorf mit ihren Ortsteilen. Ein Nebenarm der Spree, der Rosenbach, war Namensgeber für den neuen Ort. Der Rotstein ist mit seinen 455 m der höchste Berg im Gemeindegebiet.
Alle nachstenhend aufgeführten Angaben erfolgen nach Auskünften des Eigentümers. |
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Lage: |
Sehr ruhige Wohnlage an einer Nebenstraße in 02708 Rosenbach - OT Bischdorf mit Blick auf den Löbauer Berg und den Rotstein Die Entfernungen (Autokilometer) zu größeren Städten der Region betragen nach: Löbau: ca. 7 km, Herrnhut ca. 11 km, Zittau: ca. 27 km, Görlitz ca. 21 km, Bautzen ca. 26 km und in die Landeshauptstadt Dresden: ca. 78 km. |
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Grundstück: |
Die Fläche beträgt ca. 900 m² (davon ca. 600 m² separates Bauland, als noch zu vermessende Teilfläche). Es ist wie folgt erschlossen: Es liegen Strom, Telefon und Abwasser (wird noch in Regie und auf Kosten der Verkäufer im Haus angeschlossen bis 2011, der Anschlussbeitrag ist bezahlt) an. Die Zuwegung zur öffentlichen Straße ist gegeben. Die Zufahrt und die kleine Hoffläche sind mit Betonpflaster ausgelegt. Das Grundstück ist gepflegt, wartet jedoch auf die kreative Gestaltung der Käufer. |
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Wohnhaus: |
Das in massiver Bauweise errichtete Haus ist ist nicht unterkellert und hat eine im Erdgeschoss eine Wohnfläche von ca. 120 m², welche in zwei Wohnungen mit in etwa 50 m² und 70 m² unterteilt ist. Das Dach wurde 1992/92 neu mit Dachziegeln eingedeckt und die beiden ebenerdigen Wohnungen wurden komplett saniert (Fenster, Öl-Zentralheizung, Elt., Bäder etc.). Im Ober-/Dachgeschoss stehen ca. 100 m² zur Verfügung. Diese Fläche wurde entkernt und für den Ausbau zu Wohnraum (mittels Trockenbau) vorbereitet. Hier könnte eine schöne Wohnung für den Eigentümer entstehen, in der zusätzlich auch das Dachgeschoss/ der Spitzboden (ca. 40-60 m²) mit einbezogen werden könnte. |
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Kaufpreisvorstellung des Verkäufers: |
(VHB) 109.000,-- EURO zuzüglich 7,14% Maklerprovision inklusive 19% Mehr-wertsteuer. Die Maklerprovision ist verdient und fällig bei Abschluss des notariellen Kaufvertrages. |
AGB´s
Allgemeine Geschäftsbedingungen Berit Bohne Immobilien
1. Maklervertrag: Mit Inanspruchnahme der Maklertätigkeit bzw. Aufnahme von Verhandlungen mit dem Verkäufer aufgrund des Maklerangebots kommt der Maklervertrag mit dem Kaufinteressenten zu den nachfolgenden Bestimmungen zustande.
2. Angebot: Das Angebot des Maklers versteht sich freibleibend und unverbindlich und ist ausschließlich nur für den Adressaten bestimmt. Jede Weitergabe der Informationen an Dritte ist untersagt. Eine Weiterleitung an Dritte stellt einen Vertragsverstoß dar und verpflichtet den Empfänger zu Schadensersatz.
3. Mündliches Angebot: Auch bei mündlich bzw. telefonisch angebotenen Objekten entsteht ein Maklervertrag mit Provisionspflicht.
4. Doppeltätigkeit: Der Makler ist berechtigt, für beide Seiten des beabsichtigten Vertrages provisionspflichtig tätig zu werden.
5. Provision: Mit rechtswirksamen Abschluss des Kaufvertrages bzw. Mietvertrages entsteht der Honoraranspruch des Maklers. Der Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn der Auftraggeber den erhaltenen Nachweis an einen Dritten weitergibt und dieser den Kaufvertrag abschließt. Die Provision errechnet sich aus dem Kaufpreis bzw. dem Gesamtwert des Vertrages einschließlich etwaiger Einrichtungsablöse, Hypothekenübernahme etc. Die Honorarforderung wird mit Abschluss des Kaufvertrages bzw. mit Abschluss des Mietvertrages zur Zahlung fällig.
6. Kauf nach Miete: Wird ein durch den Makler nachgewiesenes Objekt zunächst gemietet oder gepachtet, innerhalb von fünf Jahren danach an den Pächter/Mieter verkauft, so ist die hierfür vereinbarte Provision zu zahlen, ab züglich der für den Miet- / Pachtvertrag gezahlten Provision.
7. Gleichwertigkeit: Dem Abschluss eines Kaufvertrages entsprechen der Erwerb des Objektes im Wege der Zwangsversteigerung, die Übertragung von realen oder ideellen Anteilen. Kommt zwischen dem Auftraggeber und dem Eigentümer eines Objektes ein anderes als im Auftrag vorgesehenes oder ein weiteres Geschäft zustande, gilt hierfür ein Vermittlungsauftrag des Maklers als mitursächlich anerkannt.
8. Beurkundung: Der Makler hat Anspruch auf Teilnahme am Beurkundungstermin und auf eine Ausfertigung der Kaufurkunde.
9. Haftung: Die vom Makler erstellte Objektbeschreibung wurde aufgrund der Angaben des Verkäufers bzw. dessen Beauftragten erstellt. Der Makler übernimmt deshalb für deren Richtigkeit und Vollständigkeit keine Haftung. Irrtum und Zwischenverkauf bzw. -Vermietung bleiben vorbehalten.
10. Schlussbestimmungen: Der Makler nimmt keine Zahlungen für den Verkäufer in Empfang. Der Makler haftet in keiner Weise für die Finanzierung der von ihm nachgewiesenen Objekte. Erfüllungsort für die gegenseitigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist Oppach. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sein, werden dadurch die verbleibenden Bestimmungen nicht berührt.
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