
Objektnummer 0537 Neubau oder Sanierungsprojekt in Oppach
Exposé
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Oppach liegt im Südosten von Sachsen an den Bundesstraßen B96 und B 98 direkt an der Grenze zu Nordböhmen (Tschechien) in einem der Täler des landschaftlich reizvollen Oberlausitzer Berglandes. Die Gemeinde im Landkreis Görlitz hat ca. 3.000 Einwohner auf einer Fläche von 8 km².
Neben dem zentralen Hauptort gehören die vier Ortsteile Lindenberg, Picka, Eichen (Oberoppach) und Fuchs (Neuoppach) zur Gemeinde. Der Ort bildet eine Verwaltungsgemeinschaft mit der Gemeinde Beiersdorf, deren Sitz er ist und verfügt über eine gute Infrastruktur im ländlichen Raum. Alle nachstenhend aufgeführten Angaben erfolgen nach Auskünften des Eigentümers. |
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Lage: |
Zentrale Lage an im Ortskern von 02736 Oppach und doch an einer ruhigen Seitenstraße fernab der B 96 Die Entfernungen (Autokilometer) zu größeren Städten der Region betragen nach: Löbau: ca. 13 km, Bautzen: ca. 15 km, Zittau: ca. 30 km, Görlitz: ca. 36 km und in die Landeshauptstadt Dresden: ca. 59 km. |
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Grundstück: |
Die Fläche beträgt 829 m². Das Grundstück ist vollerschlossen. Es liegen Strom, Wasser, Abwasser (angeschlossen, Beitrag ist bezahlt) Gas und Telefon auf dem Grundstück an. Die Verbraucherstellen wurden stillgelegt. Zusätzlich ist ein eigener Hausbrunnen auf dem Grundstück vorhanden. Die Zuwegung zur öffentlichen Straße ist gegeben. |
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Wohnhaus: |
Das Grundstück ist mit einem kleinen eingeschossigen Oberlausitzer Umgebindehaus bebaut. Die Ausstattung ist sehr einfach und nicht mehr zeitgemäß. Der Scheunenanbau wurde bereits aberissen. Die Sanierung des aufstehenden Gebäudes liegt im Bereich des Möglichen. Teile der Umgebindestube, Balken, Einschubdecken etc. sind teilweise sehr schön erhalten und durchaus für Liebhaber geeignet. Es wäre allerdings auch die Errichtung eines neuen Eigenheimes denkbar. (Das Objekt steht nicht in der Denkmalsliste.) Der absolute Pluspunkt dieses Grundstückes ist seine Lage: Zentral und doch ausgesprochen ruhig im Zentrum von Oppach, außerdem sonnig, sanft abfallend und nach Süden ausgerichtet. |
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Kaufpreisvorstellung des Verkäufers: |
14.500,-- EURO (VHB) inklusive einer festen Maklerprovision. Die Maklerprovision ist verdient und fällig bei Abschluss des notariellen Kaufvertrages. |
AGB´s
Allgemeine Geschäftsbedingungen Berit Bohne Immobilien
1. Maklervertrag: Mit Inanspruchnahme der Maklertätigkeit bzw. Aufnahme von Verhandlungen mit dem Verkäufer aufgrund des Maklerangebots kommt der Maklervertrag mit dem Kaufinteressenten zu den nachfolgenden Bestimmungen zustande.
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3. Mündliches Angebot: Auch bei mündlich bzw. telefonisch angebotenen Objekten entsteht ein Maklervertrag mit Provisionspflicht.
4. Doppeltätigkeit: Der Makler ist berechtigt, für beide Seiten des beabsichtigten Vertrages provisionspflichtig tätig zu werden.
5. Provision: Mit rechtswirksamen Abschluss des Kaufvertrages bzw. Mietvertrages entsteht der Honoraranspruch des Maklers. Der Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn der Auftraggeber den erhaltenen Nachweis an einen Dritten weitergibt und dieser den Kaufvertrag abschließt. Die Provision errechnet sich aus dem Kaufpreis bzw. dem Gesamtwert des Vertrages einschließlich etwaiger Einrichtungsablöse, Hypothekenübernahme etc. Die Honorarforderung wird mit Abschluss des Kaufvertrages bzw. mit Abschluss des Mietvertrages zur Zahlung fällig.
6. Kauf nach Miete: Wird ein durch den Makler nachgewiesenes Objekt zunächst gemietet oder gepachtet, innerhalb von fünf Jahren danach an den Pächter/Mieter verkauft, so ist die hierfür vereinbarte Provision zu zahlen, ab züglich der für den Miet- / Pachtvertrag gezahlten Provision.
7. Gleichwertigkeit: Dem Abschluss eines Kaufvertrages entsprechen der Erwerb des Objektes im Wege der Zwangsversteigerung, die Übertragung von realen oder ideellen Anteilen. Kommt zwischen dem Auftraggeber und dem Eigentümer eines Objektes ein anderes als im Auftrag vorgesehenes oder ein weiteres Geschäft zustande, gilt hierfür ein Vermittlungsauftrag des Maklers als mitursächlich anerkannt.
8. Beurkundung: Der Makler hat Anspruch auf Teilnahme am Beurkundungstermin und auf eine Ausfertigung der Kaufurkunde.
9. Haftung: Die vom Makler erstellte Objektbeschreibung wurde aufgrund der Angaben des Verkäufers bzw. dessen Beauftragten erstellt. Der Makler übernimmt deshalb für deren Richtigkeit und Vollständigkeit keine Haftung. Irrtum und Zwischenverkauf bzw. -Vermietung bleiben vorbehalten.
10. Schlussbestimmungen: Der Makler nimmt keine Zahlungen für den Verkäufer in Empfang. Der Makler haftet in keiner Weise für die Finanzierung der von ihm nachgewiesenen Objekte. Erfüllungsort für die gegenseitigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist Oppach. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sein, werden dadurch die verbleibenden Bestimmungen nicht berührt.
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