
Objektnummer 0491 Großes Einfamilienhaus in Schönbach bei Löbau
Exposé
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Schönbach ist eine sächsische Gemeinde im Landkreis Görlitz und liegt im Südosten Sachsens im westlichen Teil des Landkreises, knapp 10 Kilometer nordwestlich von Löbau im Lausitzer Bergland. Die Bundesstraße 96 und die Bahnstrecke (Dresden)-Bischofswerda-Zittau verlaufen südlich der Gemeinde, die derzeit ca. 1322 Einwohner zählt. Alle nachstenhend aufgeführten Angaben erfolgen nach Auskünften des Eigentümers.
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Lage: |
Zentrale Ortswohnlage in 02708 Schönbach Entfernungen nach: Ebersbach: ca. 7 km, Löbau: ca. 8 km, Bautzen: ca. 23 km, Zittau: ca. 29 km, Görlitz: ca. 30 km, Dresden: ca. 66 km |
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Grundstück: |
Die Grundstücksgröße beträgt ca. 360 m². Das Grundstück ist wie folgt erschlossen: Es liegen Strom, Wasser, Abwasser (Anschlussbeitrag ist bezahlt) und Telefon an. Die Zuwegung zur öffentlichen Straße ist gegeben. |
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Wohnhaus:
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Auf dem Grundstück befindet sich ein massives Ein- bis Zweifamilienhaus. Es ist nicht unterkellert. In den letzten Jahren wurden Dach, Fenster und Hausanschlüsse erneuert und zwei Bäder mit jeweils Wanne, Dusche und WC eingebaut. Das Haus ist in zwei nicht gänzlich abgeschossene Wohnungen unterteilt (ca. 60 m² im EG und 80 m² im OG). Im EG befindet sich außerdem ein Hauswirtschaftsraum (für die Heizung). Dieses Haus bietet mit seinen ca. 140 m² Wohnfläche viel Platz für eine große Familie. Das Haus ist optisch wie bauseitig in einem sehr guten Zustand und wäre nach einer Renovierung beziehbar.
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Kaufpreisvorstellung des Verkäufers: |
95.000 EURO. Der Kaufpreis versteht sich zuzüglich 7,14% Maklercourtage inklusive 19% Mehrwertsteuer. Die Maklercourtage ist verdient und fällig bei Abschluß des notariellen Kaufvertrages. |
AGB´s
Allgemeine Geschäftsbedingungen Berit Bohne Immobilien
1. Maklervertrag: Mit Inanspruchnahme der Maklertätigkeit bzw. Aufnahme von Verhandlungen mit dem Verkäufer aufgrund des Maklerangebots kommt der Maklervertrag mit dem Kaufinteressenten zu den nachfolgenden Bestimmungen zustande. 2. Angebot: Das Angebot des Maklers versteht sich freibleibend und unverbindlich und ist ausschließlich nur für den Adressaten bestimmt. Jede Weitergabe der Informationen an Dritte ist untersagt. Eine Weiterleitung an Dritte stellt einen Vertragsverstoß dar und verpflichtet den Empfänger zu Schadensersatz. 3. Mündliches Angebot: Auch bei mündlich bzw. telefonisch angebotenen Objekten entsteht ein Maklervertrag mit Provisionspflicht. 4. Doppeltätigkeit: Der Makler ist berechtigt, für beide Seiten des beabsichtigten Vertrages provisionspflichtig tätig zu werden. 5. Provision: Mit rechtswirksamen Abschluss des Kaufvertrages bzw. Mietvertrages entsteht der Honoraranspruch des Maklers. Der Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn der Auftraggeber den erhaltenen Nachweis an einen Dritten weitergibt und dieser den Kaufvertrag abschließt. Die Provision errechnet sich aus dem Kaufpreis bzw. dem Gesamtwert des Vertrages einschließlich etwaiger Einrichtungsablöse, Hypothekenübernahme etc. Die Honorarforderung wird mit Abschluss des Kaufvertrages bzw. mit Abschluss des Mietvertrages zur Zahlung fällig. 6. Kauf nach Miete: Wird ein durch den Makler nachgewiesenes Objekt zunächst gemietet oder gepachtet, innerhalb von fünf Jahren danach an den Pächter/Mieter verkauft, so ist die hierfür vereinbarte Provision zu zahlen, ab züglich der für den Miet- / Pachtvertrag gezahlten Provision. 7. Gleichwertigkeit: Dem Abschluss eines Kaufvertrages entsprechen der Erwerb des Objektes im Wege der Zwangsversteigerung, die Übertragung von realen oder ideellen Anteilen. Kommt zwischen dem Auftraggeber und dem Eigentümer eines Objektes ein anderes als im Auftrag vorgesehenes oder ein weiteres Geschäft zustande, gilt hierfür ein Vermittlungsauftrag des Maklers als mitursächlich anerkannt. 8. Beurkundung: Der Makler hat Anspruch auf Teilnahme am Beurkundungstermin und auf eine Ausfertigung der Kaufurkunde. 9. Haftung: Die vom Makler erstellte Objektbeschreibung wurde aufgrund der Angaben des Verkäufers bzw. dessen Beauftragten erstellt. Der Makler übernimmt deshalb für deren Richtigkeit und Vollständigkeit keine Haftung. Irrtum und Zwischenverkauf bzw. -Vermietung bleiben vorbehalten. 10. Schlussbestimmungen: Der Makler nimmt keine Zahlungen für den Verkäufer in Empfang. Der Makler haftet in keiner Weise für die Finanzierung der von ihm nachgewiesenen Objekte. Erfüllungsort für die gegenseitigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist Oppach. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sein, werden dadurch die verbleibenden Bestimmungen nicht berührt.







