
Objektnummer 0412 Grundstück in ruhiger Lage in Oppach
Exposé
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Oppach ist eine sächsische Gemeinde in Ostsachsen im Landkreis Görlitz und liegt an den Bundesstraßen B 96 und B 98 direkt an der Grenze zu Nordböhmen (Tschechien). Mit dem Nachbarort Beiersdorf bildet Oppach eine Verwaltungsgemeinschaft. Die Gemeinde hat derzeit ca. 2986 Einwohner.
Alle nachstenhend aufgeführten Angaben erfolgen nach Auskünften des Eigentümers. |
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Lage: |
02736 Oppach, an einer Nebenstraße in ruhiger Ortsrandlage
Entfernungen nach: Ebersbach: ca. 10 km, Löbau: ca. 13 km, Bautzen (Autobahnanschluß): ca. 16 km, Zittau: ca. 31 km, Dresden: ca. 60 km |
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Grundstück: |
Die Grundstücksgröße beträgt ca. 982 m². Strom, Wasser und Telefon liegen in der Straße an. Der Abwasserschacht liegt bereits auf dem Grundstück. Der Abwasseranschlussbeitrag von rd. 2.260,-- EURO ist im Grundstückspreis enthalten. Die Zuwegung zur öffentlichen Verkehrsfläche ist gegeben.
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Wohnhaus:
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Eine Bauvoranfrage wurde derzeit noch nicht gestellt. Dies ist allerdings aufgrund der Lückenbebauung zwischen den zwei vorhandenen freistehenden Einfamilienhäusern auf den Nachbargrundstücken, innerhalb der Bebauungsgrenze vorab nicht notwendig, da es sich einwandfrei um Bauland handelt.
Ein möglicher Kaufvertrag, der vorbehaltlich der Baugenehmigung abgeschlossen werden kann, stellt den Käufer von jeglichem Risiko der behördlichen Genehmigung frei. Der Kaufpreis (VHB) beträgt 27,30 EURO pro m². Das entspricht einer Gesamtsumme von 26.808,60 EURO. |
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Kaufpreisvorstellung des Verkäufers: |
26808,60 EURO. Der Kaufpreis versteht sich zuzüglich 7,14% Maklercourtage inklusive 19% Mehrwertsteuer. Die Maklercourtage ist verdient und fällig bei Abschluß des notariellen Kaufvertrages. |
AGB´s
Allgemeine Geschäftsbedingungen Berit Bohne Immobilien
1. Maklervertrag: Mit Inanspruchnahme der Maklertätigkeit bzw. Aufnahme von Verhandlungen mit dem Verkäufer aufgrund des Maklerangebots kommt der Maklervertrag mit dem Kaufinteressenten zu den nachfolgenden Bestimmungen zustande. 2. Angebot: Das Angebot des Maklers versteht sich freibleibend und unverbindlich und ist ausschließlich nur für den Adressaten bestimmt. Jede Weitergabe der Informationen an Dritte ist untersagt. Eine Weiterleitung an Dritte stellt einen Vertragsverstoß dar und verpflichtet den Empfänger zu Schadensersatz. 3. Mündliches Angebot: Auch bei mündlich bzw. telefonisch angebotenen Objekten entsteht ein Maklervertrag mit Provisionspflicht. 4. Doppeltätigkeit: Der Makler ist berechtigt, für beide Seiten des beabsichtigten Vertrages provisionspflichtig tätig zu werden. 5. Provision: Mit rechtswirksamen Abschluss des Kaufvertrages bzw. Mietvertrages entsteht der Honoraranspruch des Maklers. Der Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn der Auftraggeber den erhaltenen Nachweis an einen Dritten weitergibt und dieser den Kaufvertrag abschließt. Die Provision errechnet sich aus dem Kaufpreis bzw. dem Gesamtwert des Vertrages einschließlich etwaiger Einrichtungsablöse, Hypothekenübernahme etc. Die Honorarforderung wird mit Abschluss des Kaufvertrages bzw. mit Abschluss des Mietvertrages zur Zahlung fällig. 6. Kauf nach Miete: Wird ein durch den Makler nachgewiesenes Objekt zunächst gemietet oder gepachtet, innerhalb von fünf Jahren danach an den Pächter/Mieter verkauft, so ist die hierfür vereinbarte Provision zu zahlen, ab züglich der für den Miet- / Pachtvertrag gezahlten Provision. 7. Gleichwertigkeit: Dem Abschluss eines Kaufvertrages entsprechen der Erwerb des Objektes im Wege der Zwangsversteigerung, die Übertragung von realen oder ideellen Anteilen. Kommt zwischen dem Auftraggeber und dem Eigentümer eines Objektes ein anderes als im Auftrag vorgesehenes oder ein weiteres Geschäft zustande, gilt hierfür ein Vermittlungsauftrag des Maklers als mitursächlich anerkannt. 8. Beurkundung: Der Makler hat Anspruch auf Teilnahme am Beurkundungstermin und auf eine Ausfertigung der Kaufurkunde. 9. Haftung: Die vom Makler erstellte Objektbeschreibung wurde aufgrund der Angaben des Verkäufers bzw. dessen Beauftragten erstellt. Der Makler übernimmt deshalb für deren Richtigkeit und Vollständigkeit keine Haftung. Irrtum und Zwischenverkauf bzw. -Vermietung bleiben vorbehalten. 10. Schlussbestimmungen: Der Makler nimmt keine Zahlungen für den Verkäufer in Empfang. Der Makler haftet in keiner Weise für die Finanzierung der von ihm nachgewiesenen Objekte. Erfüllungsort für die gegenseitigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist Oppach. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sein, werden dadurch die verbleibenden Bestimmungen nicht berührt.









