
Objektnummer 0513 Saniertes Einfamilienhaus in Oderwitz
Exposé
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Die Gemeinde Oderwitz liegt inmitten des schönen Oberlausitzer Berglands, im südöstlichen Zipfel des Freistaates Sachsen im Landkreis Görlitz. Der Ort zieht sich mit seiner Länge von ca. 9 km entlang der Bundesstraße B96 und hat ca. 5700 Einwohner. Städte in der Umgebung sind Zittau, Herrnhut, Ebersbach, Löbau, Görlitz und Bautzen. Alle nachstenhend aufgeführten Angaben erfolgen nach Auskünften des Eigentümers. |
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Lage: |
Das Anwesen liegt an der B 96 (Ortsdurchfahrt) in 02791 Oderwitz. |
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Grundstück: |
Die Grundstücksgröße beträgt ca. 728 m². Das Grundstück ist wie folgt erschlossen: Es liegen Gas, Strom, Wasser, Abwasser und Telefon an. Die Zuwegung zur öffentlichen Straße ist gegeben
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Wohnhaus: |
Objektbeschreibung: massive Bauweise, am Giebel Fachwerk mit Holzbehang Raumhöhe ca. 2,20 m teilunterkellert Heizung (Erdgas Verbundfenster (Thermo) Dachdeckung Schieferit Altbau (Komplettsanierung 1995 mit laufenden Werterhaltungsmaßnahmen) Wohnfläche: ca. 120 m², Nutzfläche ca. 36 m² Raumaufteilung: EG: Wohnzimmer, Wohnküche, Bad, Heizraum/Abstellraum OG: Schlafzimmer zwei Zimmer DG: 1 Zimmer (weiterer Ausbau vorgesehen)
Sonstiges: Garage mit Stellplatz Außenterrasse Kleiner Holzschuppen
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Kaufpreisvorstellung des Verkäufers: |
75.000 EURO. Der Kaufpreis versteht sich zuzüglich 7,14% Maklercourtage inklusive 19% Mehrwertsteuer. Die Maklercourtage ist verdient und fällig bei Abschluß des notariellen Kaufvertrages.
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AGB´s
Allgemeine Geschäftsbedingungen Berit Bohne Immobilien
1. Maklervertrag: Mit Inanspruchnahme der Maklertätigkeit bzw. Aufnahme von Verhandlungen mit dem Verkäufer aufgrund des Maklerangebots kommt der Maklervertrag mit dem Kaufinteressenten zu den nachfolgenden Bestimmungen zustande. 2. Angebot: Das Angebot des Maklers versteht sich freibleibend und unverbindlich und ist ausschließlich nur für den Adressaten bestimmt. Jede Weitergabe der Informationen an Dritte ist untersagt. Eine Weiterleitung an Dritte stellt einen Vertragsverstoß dar und verpflichtet den Empfänger zu Schadensersatz. 3. Mündliches Angebot: Auch bei mündlich bzw. telefonisch angebotenen Objekten entsteht ein Maklervertrag mit Provisionspflicht. 4. Doppeltätigkeit: Der Makler ist berechtigt, für beide Seiten des beabsichtigten Vertrages provisionspflichtig tätig zu werden. 5. Provision: Mit rechtswirksamen Abschluss des Kaufvertrages bzw. Mietvertrages entsteht der Honoraranspruch des Maklers. Der Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn der Auftraggeber den erhaltenen Nachweis an einen Dritten weitergibt und dieser den Kaufvertrag abschließt. Die Provision errechnet sich aus dem Kaufpreis bzw. dem Gesamtwert des Vertrages einschließlich etwaiger Einrichtungsablöse, Hypothekenübernahme etc. Die Honorarforderung wird mit Abschluss des Kaufvertrages bzw. mit Abschluss des Mietvertrages zur Zahlung fällig. 6. Kauf nach Miete: Wird ein durch den Makler nachgewiesenes Objekt zunächst gemietet oder gepachtet, innerhalb von fünf Jahren danach an den Pächter/Mieter verkauft, so ist die hierfür vereinbarte Provision zu zahlen, ab züglich der für den Miet- / Pachtvertrag gezahlten Provision. 7. Gleichwertigkeit: Dem Abschluss eines Kaufvertrages entsprechen der Erwerb des Objektes im Wege der Zwangsversteigerung, die Übertragung von realen oder ideellen Anteilen. Kommt zwischen dem Auftraggeber und dem Eigentümer eines Objektes ein anderes als im Auftrag vorgesehenes oder ein weiteres Geschäft zustande, gilt hierfür ein Vermittlungsauftrag des Maklers als mitursächlich anerkannt. 8. Beurkundung: Der Makler hat Anspruch auf Teilnahme am Beurkundungstermin und auf eine Ausfertigung der Kaufurkunde. 9. Haftung: Die vom Makler erstellte Objektbeschreibung wurde aufgrund der Angaben des Verkäufers bzw. dessen Beauftragten erstellt. Der Makler übernimmt deshalb für deren Richtigkeit und Vollständigkeit keine Haftung. Irrtum und Zwischenverkauf bzw. -Vermietung bleiben vorbehalten. 10. Schlussbestimmungen: Der Makler nimmt keine Zahlungen für den Verkäufer in Empfang. Der Makler haftet in keiner Weise für die Finanzierung der von ihm nachgewiesenen Objekte. Erfüllungsort für die gegenseitigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist Oppach. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sein, werden dadurch die verbleibenden Bestimmungen nicht berührt.
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