
Der Energieausweis
+ + + Die nachstehenden Informationen veröffentlichen wir ohne rechtliche Gewähr. + + +
Was ist ein Energieausweis?
Der Energieausweis (früher auch Energiepass) ist ein von einem ausgewiesenen Fachmann ausgestelltes Dokument, welches für bestehende Gebäude entweder auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des gemessenen Energieverbrauchs ausgestellt wird. Bei Neubau oder Änderung von Gebäuden ist der Energieausweis auf der Grundlage des Energiebedarfs Vorschrift.
Der Ausweis, gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV 2009), wurde eingeführt, um den Energieverbrauch von Gebäuden vergleichen zu können (wichtig wäre dies zum Beispiel für Käufer von Immobilien und Mieter von Wohnungen) und er sollte auch für die Hauseigentümer Möglichkeiten zur Verbesserung der Energiebilanz des Gebäudes aufzeigen.
Die Aussagefähigkeit des Energieausweises bezüglich der Vergleichbarkeit des Energieverbrauchs ist aufgrund der unterschiedlich angegebenen Berechnungswerte umstritten und wird öffentlich diskutiert. Das ändert nichts an der Tatsache, dass er seit dem 1. Juli 2009 gesetzmäßig vorhanden sein muss, wenn ein Gebäude vermietet, verpachtet o.ä. oder verkauft werden soll.
Brauche ich einen Energiepass für mein Haus?
Grundsätzlich: Nein, wenn Sie Ihr Haus selber bewohnen. Wenn Sie neu vermieten oder sich mit dem Gedanken tragen, Ihr Haus, sei es ein Wohngebäude oder ein Nutzgebäude zu verkaufen, benötigen Sie ab dem 1. Juli 2009 einen Energieausweis (gleiches gilt für Verpachtung oder Leasing von Immobilien). Bei Neubauten, der Änderung oder Erweiterung eines Gebäudes ist ebenso ein Energieausweis auszustellen.
Es wird hierbei zwischen dem Energiebedarfsausweis und dem Energieverbrauchsausweis unterschieden:
Der Energiebedarfsausweis ist für Wohngebäude die weniger als 5 Wohnungen (1 bis 4 Wohnungen) besitzen und der Bauantrag vor dem 1. November1977 gestellt wurde vorgeschrieben. Bei Wohngebäuden die den Anforderungen der Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977 entsprechen oder deren Bauantrag nach dem 1. November1977 gestellt wurde besteht Wahlfreiheit zwischen dem Verbrauchsausweis oder einem Bedarfsausweis. Für Nichtwohngebäude besteht ebenfalls Wahlfreiheit zwischen den beiden Ausweisarten.
Verantwortlich für die Ausstellung des Energiepasses ist der Eigentümer des betreffenden Grundstückes. Er ist verpflichtet, einen Fachmann mit der Erstellung eines Energieausweises zu beauftragen und dem Mieter oder Käufer zur Ansicht vorzuzeigen.
Ausgenommen von der Verpflichtung zur Ausstellung eines Energiepasses sind unter Denkmalschutz stehende Gebäude (vgl. § 16 Abs. 4 EnEV). Nach § 2 Nr. 3a EnEV sind Baudenkmäler im Sinne des Gesetzes „nach Landesrecht geschützte Gebäude oder Gebäudemehrheiten“. Es ist kein Energieausweis beim Verkauf oder der Vermietung eines solchen Gebäudes erforderlich.
Bei Verkauf und Neuvermietung ohne vollständigen, korrekten oder zulässigen Nachweis bei allen anderen Gebäuden drohen erhebliche Bußgelder.
Wer ist berechtigt, einen Energieausweis auszustellen?
Für Nichtwohngebäude:
Hochschulabsolventen mit abgeschlossenem Studium von Architektur, Bauingenieurwesen, Hochbau, Versorgungstechnik, Gebäudetechnik, Elektrotechnik, Maschinenbau, Bauphysik und Innenarchitektur (mit Ausbildungsschwerpunkt oder erfolgreicher Fortbildung im Bereich von energiesparendem Bauen oder eine entsprechende Erfahrung im Bereich des Hochbaus vorweisen können oder eine uneingeschränkte Bauvorlageberechtigung besitzen).
Für Wohngebäude:
Alle oben genannten Hochschulabsolventen sowie auch Fachschulabsolventen dieser Bereiche, staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker der Gebäudetechnik, des Bauingenieurwesens und des Hochbaus (mit Ausbildungsschwerpunkt oder erfolgreicher Fortbildung im Bereich energiesparendem Bauen oder eine entsprechende Erfahrung im Bereich des Hochbaus vorweisen können oder eine uneingeschränkte Bauvorlageberechtigung besitzen).
Handwerksmeister mit wesentlicher Tätigkeit im Bauhandwerk, Heizungsbau, Installation oder Schornsteinfegerwesen, und Handwerker, die berechtigt sind, ein solches Handwerk ohne Meistertitel selbständig auszuüben.
Ebenso dürfen Personen, einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Baustoff-Fachhandel oder in der Baustoffindustrie mit einer abgeschlossenen Ausbildung zum Energieberater unter bestimmten Voraussetzungen Energieausweise für bestehende Wohngebäude ausstellen.
Energiefachberater in Ihrer Nähe finden Sie unter: www.energie-fachberater.de

